Sachverständigenordnung
der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld
vom 23. Juni 2005
Die Vollversammlung der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld hat am
23. Juni 2005 gem. § 106 Abs. 1 Nr. 12 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung vom 23. März 2005 (BGBl. I, S. 931), die
nachstehenden Vorschriften beschlossen.
I. Grundlage und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung
§ 1
Bestellungsgrundlage
Die Handwerkskammer bestellt und vereidigt auf Antrag gem. § 91 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4
der Handwerksordnung Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren,
Leistungen und Preise von Handwerkern und von Inhabern handwerksähnlicher Betriebe.
§ 2
Bestellungsvoraussetzungen
(1) Für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, muss ein
allgemeiner Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete und die
Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Kammer
bestimmt.
(2) Als Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer
1. a) in der Handwerksrolle als Inhaber oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft
bzw. Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person eingetragen ist und
dabei in seiner Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt oder als Betriebsleiter
verzeichnet ist
oder
b) als Inhaber, Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder
Vorstand einer juristischen Person im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke
oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen ist. Gleiches gilt für Gesellschafter
von dort eingetragenen juristischen Personen;
2. das 30. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten hat;
3. die persönliche Eignung besitzt;
4. seine besondere Sachkunde (überdurchschnittliche Fachkenntnisse), die notwendige
praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nachweist;
5. über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen
verfügt;
6. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
7. die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten
sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen bietet.
Der Nachweis dieser Voraussetzungen obliegt dem Antragsteller.
(3) Steht der Antragsteller in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, kann er nur öffentlich
bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 2-7 erfüllt und zusätzlich
nachweist, dass
1. sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2, Nr. 7 nicht entgegensteht und
dass er seine Sachverständigentätigkeit höchstpersönlich ausüben kann;
2. er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen
unterliegt und seine Gutachten selbst unterschreiben und mit dem ihm verliehenen
Rundstempel versehen kann;
3. ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.
(4) Als Sachverständiger kann auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer
1. zur selbständigen Ausübung eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes
berechtigt ist, aber nicht die Voraussetzungen des Abs. 2, S. 1 Nr. 1 erfüllt
und
2. in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung mindestens 6 Jahre in einem Betrieb des
Handwerks bzw. des handwerksähnlichen Gewerbes, für das er öffentlich bestellt
werden will, praktisch tätig gewesen ist, davon mindestens 3 Jahre als Handwerksunternehmer
oder in betriebsleitender Funktion im Sinne von Abs. 2, S. 1 Nr. 1
und
3. seine Niederlassung als Sachverständiger oder, falls eine solche nicht besteht, seinen
Hauptwohnsitz im Bezirk der Handwerkskammer hat.
(5) In Ausnahmefällen kann als Sachverständiger auch öffentlich bestellt und vereidigt
werden, wer nicht die Voraussetzungen des Abs. 2, S. 1 Nr. 1, 2, Abs. 4 erfüllt und
seinen Hauptwohnsitz im Bezirk der Handwerkskammer hat.
II. Vornahme der öffentlichen Bestellung und Vereidigung
§ 3
Verfahren
(1) Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Handwerkskammer. Sie soll den
zuständigen Fachverband und/ oder die zuständige Innung vorher anhören.
(2) Darüber hinaus ist die Handwerkskammer berechtigt, vom Antragsteller zum Nachweis
seiner besonderen Sachkunde auf seine Kosten die Teilnahme an
Schulungsveranstaltungen zu verlangen und ihn zu verpflichten, sich auf seine Kosten
einer Überprüfung durch ein Fachgremium zu stellen.
(3) Die Handwerkskammer kann ferner Stellungnahmen fachkundiger Dritter einholen und
sonstige Erkenntnisquellen nutzen.
§ 4
Aushändigung der Sachverständigenordnung und -richtlinien
Die Handwerkskammer händigt dem Sachverständigen vor der Vereidigung ein Exemplar
der Sachverständigenordnung und der -richtlinien aus. Der Sachverständige bestätigt
schriftlich, dass er sie erhalten hat und beachten wird.
§ 5
Öffentliche Bestellung
(1) Die Bestellung ist eine öffentliche Bestellung im Sinne von § 73 Abs. 2 Strafprozessordnung
und § 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung. Die Tätigkeit des öffentlich bestellten
Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu
Bielefeld beschränkt.
(2) Die Bestellung erfolgt für längstens 5 Jahre. Sie kann mit Auflagen verbunden werden;
diese können auch nachträglich erteilt werden.
(3) Nach Ablauf der Bestellzeit wird eine neue Bestellung vorgenommen, wenn die in §§ 2
und 17 genannten Voraussetzungen gegeben sind.
§ 6
Vereidigung
(1) Der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass der Präsident, sein Stellvertreter
oder ein Mitglied der Geschäftsführung der Handwerkskammer an ihn die Worte richtet:
„Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch
erfüllen, ihre Gutachten in diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen erstatten
und die Sachverständigenordnung der Handwerkskammer beachten werden“,
und der Sachverständige hierauf die Worte spricht:
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“.
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Der Sachverständige
soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(2) Gibt der Sachverständige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen
Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem
Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. Die Bekräftigung wird in der Weise
abgegeben, dass der Präsident, sein Stellvertreter oder ein Mitglied der
Geschäftsführung der Handwerkskammer die Worte vorspricht:
„Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung, dass Sie die Aufgaben eines
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei,
persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen, Ihre Gutachten in diesem Sinne nach
bestem Wissen und Gewissen erstatten und die Sachverständigenordnung der
Handwerkskammer beachten werden“,
und der Sachverständige hierauf die Worte spricht:
„Ich bekräftige es“.
(3) Wird eine Bestellung erneuert oder das Sachgebiet einer Bestellung geändert, so genügt
statt der Eidesleistung/ Bekräftigung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid/ die
früher geleistete Bekräftigung.
(4) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
auch von dem Sachverständigen zu unterschreiben ist.
(5) Die Vereidigung durch die Handwerkskammer ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne
des § 410 Abs. 2 Zivilprozessordnung und des § 79 Abs. 3 Strafprozessordnung.
§ 7
Aushändigung von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel
Die Handwerkskammer händigt dem Sachverständigen nach der öffentlichen Bestellung und
Vereidigung die Bestellungsurkunde, einen Ausweis und den Rundstempel aus.
Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel bleiben Eigentum der Kammer.
§ 8
Bekanntmachung
Die Handwerkskammer teilt die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen
in ihrem Bekanntmachungsorgan mit und führt ein Sachverständigenverzeichnis.
Name, Adresse, Kommunikationsmittel, Sachgebietsbezeichnung sowie Angaben zur
Spezialisierung des Sachverständigen können gespeichert, auf allen Datenträgern und in
allen Medien veröffentlicht und auf Anfrage weitergegeben werden.
III. Pflichten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
§ 9
Unparteiische Aufgabenerfüllung
(1) Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich,
gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und seine Gutachten in diesem Sinne nach
bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.
(2) Dem Sachverständigen ist insbesondere untersagt:
1. Weisungen zu berücksichtigen, die das Ergebnis des Gutachtens und die hierfür
massgebenden Feststellungen verfälschen können;
2. Vereinbarungen zu treffen, die seine Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit
beeinträchtigen können;
3. Gutachten in eigener Sache oder für Objekte oder Leistungen seines Dienstherrn oder
Arbeitgebers zu erstatten;
4. sich oder Dritten für seine Sachverständigentätigkeit ausser der gesetzlichen oder
vertraglich vereinbarten Vergütung Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen;
5. Gegenstände, die er im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit begutachtet hat,
gegen Entgelt zum Verkauf zu vermitteln oder selbst anzukaufen;
6. von ihm festgestellte Mängel zu beheben.
(3) Von Abs. 2 Nr. 5 und 6 darf in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung der
Handwerkskammer abgewichen werden.
§ 10
Verpflichtung zur Gutachtenerstattung, Ablehnung
(1) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten gegenüber Gerichten und
Verwaltungsbehörden nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
(2) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten auch gegenüber sonstigen
Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die Erstattung des Gutachtens aus wichtigem
Grund ablehnen; die Ablehnung ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und zu
begründen. Bei schriftlicher Ablehnung ist der Handwerkskammer eine Durchschrift
zuzuleiten.
(3) Der Sachverständige hat vor Annahme des Gutachtenauftrages auf Gründe
hinzuweisen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu
rechtfertigen.
§ 11
Form der Gutachtenerstattung
(1) Der Sachverständige hat angeforderte Gutachten schriftlich zu erstatten, es sei denn,
dass der Auftraggeber hierauf verzichtet. Das Ergebnis eines mündlich erstatteten
Gutachtens ist schriftlich und in nachvollziehbarer Form festzuhalten.
(2) Der Sachverständige hat das von ihm angeforderte Gutachten höchstpersönlich zu
erarbeiten und zu erstatten. Er darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens und
nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäss überwachen kann.
Beschäftigt der Sachverständige Hilfskräfte, trägt er gleichwohl persönlich und
uneingeschränkt die Verantwortung.
§ 12
Gemeinschaftsgutachten, Feststellungen von Hilfskräften
(1) Erstatten Sachverständige ein Gutachten gemeinsam (Gemeinschaftsgutachten) oder
erbringen sie eine andere Sachverständigenleistung gemeinsam, muss zweifelsfrei
erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile, Feststellungen oder
Schlussfolgerungen verantwortlich ist. Das Gutachten oder andere schriftliche
Äusserungen müssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben werden.
§ 13 ist einzuhalten.
(2) Übernimmt ein Sachverständiger Teile eines fremden Gutachtens, Feststellungen von
Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse von Dritten, muss er darauf in seinem
Gutachten oder in seiner schriftlichen Äusserung hinweisen.
(3) Sachverständige, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und Angehörige von
Zusammenschlüssen (§ 21), die im Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers oder
ihres Zusammenschlusses tätig werden, haben ihre jeweiligen gutachterlichen
Ausführungen zu unterschreiben und § 13 einzuhalten.
§ 13
Führung der Bezeichnung
„öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“
(1) Der Sachverständige hat bei seiner gutachterlichen Tätigkeit auf dem Sachgebiet, für
das er öffentlich bestellt und vereidigt ist,
1. die Bezeichnung
„von der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger für das ....... (Angabe des Sachgebietes gem. Bestellungsurkunde)“
zu verwenden,
2. den ausgehändigten Rundstempel zu verwenden,
3. den Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Gutachten oder andere schriftliche Äusserungen im Zusammenhang mit seiner
Sachverständigentätigkeit darf der Sachverständige nur mit seiner Unterschrift und mit
dem ausgehändigten Rundstempel versehen. Andere Stempel, Bezeichnungen oder
Anerkennungen dürfen nicht unter das Gutachten gesetzt werden.
(3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten oder bei Leistungen im
Rahmen seiner sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ist es dem
Sachverständigen untersagt, die Bezeichnung, die Bestellungsurkunde, den Ausweis
oder den Rundstempel zu verwenden oder verwenden zu lassen.
§ 14
Aufzeichnungspflicht
(1) Der Sachverständige hat über jedes von ihm angeforderte Gutachten Aufzeichnungen
zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein
1. Name und Anschrift des Auftraggebers,
2. der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,
3. der Gegenstand des Auftrages,
4. der Tag, an dem das Gutachten erstattet wurde, oder die Gründe, aus denen es nicht
erstattet worden ist.
(2) Der Sachverständige ist verpflichtet,
1. die Aufzeichnungen (Abs. 1),
2. ein vollständiges Exemplar der schriftlichen Gutachten,
3. die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als Sachverständiger
beziehen, zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss
des Kalender-jahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen entstanden
sind.
§ 15
Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
(1) Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht
ausschliessen oder der Höhe nach beschränken.
(2) Der Sachverständige soll eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abschliessen und während der Zeit seiner Bestellung aufrechterhalten.
§ 16
Schweigepflicht
(1) Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte
Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder
zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.
(2) Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu
verpflichten.
(3) Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und
Auskunftspflichten nach §§ 19 und 20.
(4) Die Schweigepflicht des Sachverständigen und seiner Mitarbeiter besteht über die
Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem
Erlöschen der öffentlichen Bestellung.
§ 17
Fortbildung
Der Sachverständige ist verpflichtet, sich nachweisbar auf dem Sachgebiet, für das er
öffentlich bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfang ständig fortzubilden.
§ 18
Bekanntmachung, Werbung
(1) Der Sachverständige darf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung in angemessener
Weise bekannt machen.
(2) Der Sachverständige darf für seine Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger sachlich informativ werben. Die Werbung muss alle in § 13 Abs. 1
Nr. 1 genannten Angaben enthalten und der besonderen Stellung und Verantwortung
eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gerecht werden.
(3) Bekanntmachung und Werbung sind von der sonstigen gewerblichen und beruflichen
Tätigkeit zu trennen.
§ 19
Anzeigepflicht
Der Sachverständige hat der Kammer unverzüglich und unaufgefordert schriftlich
anzuzeigen:
1. die Änderung seiner beruflichen Niederlassung, seines Wohnsitzes und seiner
Kommunikationsmittel;
2. die Beendigung oder Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen
oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder
Dienstverhältnis;
3. die voraussichtlich länger als 3 Monate dauernde Verhinderung an der Ausübung seiner
Tätigkeit als Sachverständiger;
4. den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Rundstempels;
5. die Leistung der eidesstattlichen Versicherung gem. § 807 ZPO und den Erlass eines
Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gem.
§ 901 ZPO;
6. die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Gesellschafter bzw. Geschäftsführer oder
Vorstand er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;
7. die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens nach § 35 GewO;
8. den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, eines Strafbefehls, die Erhebung der
öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens im Strafverfahren;
9. die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 und den Eintritt in oder das
Ausscheiden aus einem solchen Zusammenschluss.
§ 20
Auskunftspflicht
(1) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Handwerkskammer die zur Überwachung
seiner Tätigkeit erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der
gesetzten Frist unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 StPO
bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Sachverständige hat auf Verlangen die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§ 14)
der Handwerkskammer in deren Räumen unentgeltlich vorzulegen und für eine
angemessene Zeit zu überlassen.
(3) Der Sachverständige ist verpflichtet, auf Anforderung von jedem Gutachten eine Kopie
der Handwerkskammer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 21
Zusammenschlüsse mit Sachverständigen
(1) Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige darf als Angehöriger von
Zusammenschlüssen jeder Rechtsform Gutachten erstatten und sonstige Leistungen
erbringen, wenn gewährleistet ist, dass er seine Sachverständigenleistungen
gewissenhaft, weisungsfrei, unabhängig, unparteiisch und persönlich erbringt.
Unzulässig sind Zusammenschlüsse mit Sachverständigen, die nicht öffentlich bestellt
und vereidigt sind.
(2) Der Sachverständige hat sicherzustellen, dass bei einem Zusammenschluss nach
Abs. 1, an dem er beteiligt ist, § 13 beachtet wird und alle Angehörigen eines
Zusammenschlusses auf Briefbögen und sonstigen Drucksachen genannt werden.
(3) Ist aufgrund der Rechtsform oder aus anderen Gründen die persönliche Haftung des
einzelnen Sachverständigen ausgeschlossen oder eingeschränkt, so hat der Sachverständige
sicherzustellen, dass eine angemessene Haftpflichtversicherung für
Ansprüche gegen die Beteiligten des Zusammenschlusses oder den Zusammenschluss
als solchen abgeschlossen und aufrechterhalten wird.
IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung
§ 22
Gründe für das Erlöschen
(1) Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn
1. der Sachverständige gegenüber der Handwerkskammer erklärt, dass er nicht mehr als
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig werden will,
2. die in § 2 Abs. 2, S. 1 Nr. 1 und Abs. 4, Nr. 3 genannten Voraussetzungen entfallen,
3. die Zeit, für die der Sachverständige öffentlich bestellt worden ist, abläuft,
4. das 68. Lebensjahr vollendet wird.
5. die Handwerkskammer die öffentliche Bestellung widerruft oder zurücknimmt (§ 23).
(2) Die Handwerkskammer kann im Fall des Abs. 1 Nr. 2 in Ausnahmefällen bestimmen,
dass die Bestellung fortbesteht.
§ 23
Widerruf, Rücknahme
Die Handwerkskammer kann nach Anhörung des Sachverständigen die öffentliche
Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen oder zurücknehmen. Der Bescheid ist schriftlich
zu erteilen.
§ 24
Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel
Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Handwerkskammer
Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.
§ 25
Bekanntmachung des Erlöschens
Die Handwerkskammer veröffentlicht das Erlöschen der Bestellung in ihrem Bekanntmachungsorgan.
V. Schlussbestimmung
§ 26
Veröffentlichung, Inkrafttreten, Überleitung und Aufhebung von Vorschriften
(1) Die Sachverständigenordnung tritt am ersten des auf ihre Veröffentlichung im
Bekanntmachungsorgan der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld
folgenden Monats in Kraft.
(2) Laufende Bestellungen von Sachverständigen, die die Handwerkskammer vor In-Kraft-
Treten dieser Ordnung über das 65. Lebensjahr hinaus vorgenommen hat, erlöschen
abweichend von § 22 Abs.1 Nr.4 zu dem im Bestellungsbescheid genannten Zeitpunkt.
(3) Die von der Vollversammlung der Handwerkskammer am 17. Juni 1997 beschlossenen
und durch Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1997 genehmigten Vorschriften für
das Sachverständigenwesen der Handwerkskammer werden mit In-Kraft-Treten dieser
Vorschriften aufgehoben.